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Steuerklassen sind für viele Paare ein Thema, das kurz nach der Hochzeit einmal angepackt und dann vergessen wird. Dabei hat die Wahl der Steuerklasse direkte Auswirkungen auf zwei Dinge: das monatliche Nettogehalt und die Steuernachzahlung oder -erstattung am Ende des Jahres. Beides hängt zusammen, und wer das nicht versteht, wundert sich regelmäßig über unerwartete Bescheide vom Finanzamt.

Dieser Artikel erklärt den Unterschied zwischen III/V und IV/IV, wann welche Kombination sinnvoll ist, und was Familien dabei häufig falsch machen.

Wichtig vorab: Die Steuerklasse verändert nicht, wie viel Steuer ihr insgesamt zahlt. Sie verändert, wie der Betrag auf das Jahr verteilt wird – also wann das Geld beim Finanzamt ankommt. Am Jahresende gleicht die Steuererklärung alles aus. Was zählt, ist das monatliche Netto, das ihr für eure Planung braucht.

Was die Steuerklassen bedeuten

Verheiratete Paare, die beide in Deutschland arbeiten und zusammen veranlagt werden, können zwischen zwei Kombinationen wählen:

Kombination Wer bekommt was Effekt monatlich
III / V Besserverdienender: Klasse III (günstig). Schlechtverdienender: Klasse V (teuer) Deutlich mehr Netto beim Hauptverdiener, deutlich weniger beim Zweitverdiener
IV / IV Beide in Klasse IV (neutral, wie Ledige mit Ehegattenvorteil) Gleichmäßige Verteilung, weniger Verzerrung, geringeres Nachzahlungsrisiko
IV / IV mit Faktor Wie IV/IV, aber mit individuellem Berechnungsfaktor für jeden Partner Monatlicher Abzug entspricht noch genauer der tatsächlichen Steuerlast

Klasse III ist die günstigste Lohnsteuerklasse für Verheiratete. Sie überträgt den vollen Grundfreibetrag des anderen Partners auf den Besserverdienenden. Klasse V gleicht das aus, indem dort praktisch kein Grundfreibetrag mehr verbleibt. Das führt zu einem hohen Steuerabzug beim Zweitverdiener.

Das Problem mit III/V: Die Nachzahlung

III/V maximiert das gemeinsame monatliche Netto, wenn die Einkommen stark unterschiedlich sind. Das klingt gut, hat aber einen Haken: Durch die Verschiebung der Steuerlast auf den Zweitverdiener kommt es am Jahresende fast immer zu einer Steuernachzahlung. Das Finanzamt hat zu wenig einbehalten.

Diese Nachzahlung ist kein Pech oder Fehler, sie ist systembedingt. Beide Partner sind in Deutschland nach der Heirat zur gemeinsamen Veranlagung verpflichtet und müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn einer von ihnen Klasse III oder V hat. Das vergessen viele.

Beispiel · III/V-Paar

Partner A: 60.000 € brutto / Partner B: 25.000 € brutto

Monatl. Netto Partner A (Klasse III, ca.) 3.620 €
Monatl. Netto Partner B (Klasse V, ca.) 1.090 €
Gemeinsames Netto im Monat 4.710 €
Steuernachzahlung am Jahresende (ca.) ≈ 1.500–2.500 €

Die Zahlen sind Näherungswerte ohne Berücksichtigung von Kinderfreibetrag, Sonderausgaben und anderen Abzügen. Die Grundrichtung stimmt: III/V gibt monatlich mehr, kostet dafür beim Jahresabschluss. Wer die Nachzahlung nicht einplant, hat ein Problem.

Wann III/V sinnvoll ist

III/V lohnt sich, wenn die Einkommen stark ungleich sind, in der Praxis ab einem Verhältnis von ungefähr 60:40 oder ausgeprägter. Der Effekt: monatlich deutlich mehr Netto beim Hauptverdiener, das man sofort für die Familienplanung nutzen kann.

III/V passt, wenn...

...einer deutlich mehr verdient als der andere (mind. 60:40). Die Mehreinnahmen beim Hauptverdiener überwiegen die Mehrbelastung beim Zweitverdiener. Wichtig: Steuernachzahlung von 1.000 bis 3.000 Euro pro Jahr einkalkulieren und zurücklegen.

Wann IV/IV die bessere Wahl ist

IV/IV ist die neutralere Variante. Beide zahlen monatlich Steuern entsprechend ihres eigenen Einkommens, keine Verschiebung, kein Ausgleich. Dadurch ist die gemeinsame monatliche Nettosumme geringer als bei III/V, wenn die Einkommen ungleich sind. Dafür ist das Risiko einer hohen Nachzahlung am Ende deutlich kleiner.

IV/IV passt, wenn...

...die Einkommen ähnlich hoch sind (Verhältnis 50:50 oder 55:45), ihr keine Überraschungen beim Jahresabschluss wollt, oder ihr keine Steuererklärung abgeben müsst (ohne Pflicht). Bei Einkommensgleichheit ist IV/IV fast immer die sauberere Lösung.

Der Faktor: die unterschätzte Option

IV/IV mit Faktor ist die präziseste Variante. Das Finanzamt berechnet einen individuellen Faktor für jeden Partner, sodass die monatlichen Abzüge schon während des Jahres sehr nahe an der tatsächlichen Steuerschuld liegen. Nachzahlungen werden dadurch fast vollständig vermieden.

Der Faktor muss beim Finanzamt beantragt werden und gilt für ein Kalenderjahr. Bei Einkommensänderungen sollte er angepasst werden. Die Steuererklärung bleibt Pflicht. Für Paare mit ungleichen Einkommen, die IV/IV wählen, aber monatlich möglichst wenig Puffer halten wollen, ist das die sinnvollste Lösung.

Was das mit Elterngeld zu tun hat

Für Familien mit Kindern oder Geburtsplanung ist noch ein weiterer Punkt wichtig: Das Elterngeld berechnet sich nach dem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Die Steuerklasse beeinflusst dieses Nettoeinkommen.

Wer plant, Elterngeld zu beziehen, und derzeit in Steuerklasse V ist, sollte rechtzeitig vor der Schwangerschaft in Klasse III wechseln. Die höhere Steuerklasse erhöht das monatliche Nettoeinkommen, was die Elterngeldberechnung verbessert. Der Wechsel muss mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz wirksam sein, damit die letzten zwölf Einkommensmonate vollständig in der günstigeren Klasse liegen.

Das ist kein Trick und nichts Anrüchiges, sondern eine legale und vom Gesetzgeber vorgesehene Gestaltungsmöglichkeit. Wer sie nicht nutzt, verschenkt bares Geld.

Was ihr jetzt tun solltet

Steuerklasse prüfen. Steht eine Geburt an? Dann jetzt prüfen, ob ein Wechsel die Elterngeldberechnung verbessert. Zeithorizont beachten: mindestens sieben Monate vor Mutterschutzbeginn.

Kombination zum Einkommen passend wählen. Bei stark ungleichen Einkommen ist III/V mit einkalkulierter Nachzahlung oft besser. Bei ähnlichen Einkommen ist IV/IV neutraler und stressfreier. Der Wechsel ist jederzeit möglich, einmal jährlich beim Finanzamt oder per ELSTER.

Steuererklärung einplanen. Bei III/V ist sie Pflicht. Bei IV/IV lohnt sie sich trotzdem fast immer, wegen Kinderfreibetrag, Werbungskosten und Sonderausgaben.

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