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Elterngeld ist keine Leistung, die man einfach beantragt und dann bekommt, was eben kommt. Wie viel am Ende aufs Konto fließt, hängt stark davon ab, wann ihr die Steuerklasse wechselt, wer welche Monate nimmt und ob ihr Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus kombiniert. Wer das dem Zufall überlässt, verschenkt schnell mehrere tausend Euro.

Dieser Artikel zeigt, was 2026 neu geregelt ist und an welchen drei Stellschrauben ihr tatsächlich drehen könnt. Alle Zahlen beziehen sich auf den Stand 2026.

Der größte Hebel ist nicht die Wahl zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus, sondern der Zeitpunkt: Ein Steuerklassenwechsel muss spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes wirken, sonst verpufft er komplett. Das ist der Punkt, an dem die meisten Familien zu spät dran sind.

Die drei Varianten im Überblick

Elterngeld ersetzt 65 bis 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt, mindestens 300 Euro, höchstens 1.800 Euro im Monat. Wer nichts verdient hat, etwa Studierende oder Hausfrauen und Hausmänner, bekommt den Mindestbetrag. Darauf aufbauend gibt es drei Varianten, die sich kombinieren lassen.

Variante Höhe / Monat Dauer Sinnvoll wenn
Basiselterngeld 300–1.800 € 2–12 Monate pro Elternteil, max. 14 gemeinsam Kein Einkommen während des Bezugs
ElterngeldPlus 150–900 € Doppelte Laufzeit des Basiselterngelds Rückkehr in Teilzeit geplant
Partnerschaftsbonus 150–900 € je Elternteil 4 zusätzliche Monate Beide arbeiten gleichzeitig 24–32 Std./Woche

Der Grundgedanke: Basiselterngeld ist höher, aber wird durch Teilzeiteinkommen stärker gekürzt. ElterngeldPlus ist niedriger, verträgt sich aber besser mit Teilzeitarbeit, weil der geringere Höchstbetrag durchs Einkommen weniger stark aufgezehrt wird. Wer nach der Geburt bald wieder in Teilzeit arbeiten will, fährt mit ElterngeldPlus meist besser.

Was sich 2026 geändert hat

Zwei Änderungen sind seit dem 1. Januar 2026 in Kraft und betreffen die Planung direkt.

Einheitliche Einkommensgrenze: Seit 2026 gilt für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen eine Grenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen. Wer darüber liegt, hat keinen Anspruch mehr auf Elterngeld – unabhängig von der Kinderzahl.

Paralleler Bezug eingeschränkt: Beide Elternteile dürfen Basiselterngeld nur noch für maximal einen Monat gleichzeitig beziehen, und das ausschließlich innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Vorher waren zwei gemeinsame Monate möglich. Ausnahmen gelten bei Mehrlingsgeburten, Frühchen und Kindern mit Behinderung.

Wer plant, dass beide Elternteile eine Zeit lang gemeinsam zu Hause bleiben, muss das jetzt entweder in den ersten zwölf Monaten unterbringen oder auf ElterngeldPlus ausweichen, wo die Parallel-Regel nicht in dieser Form gilt.

Hebel 1: Die Steuerklasse rechtzeitig wechseln

Elterngeld berechnet sich aus dem Nettoeinkommen der zwölf Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Wer in Steuerklasse V ist, während der Partner oder die Partnerin in Steuerklasse III steht, hat ein spürbar niedrigeres Netto – und damit auch ein niedrigeres Elterngeld. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse vor der Geburt kann das Elterngeld um mehrere hundert Euro im Monat erhöhen.

Der Haken ist die Frist. Die neue Steuerklasse muss in der Mehrheit der zwölf Bemessungsmonate gegolten haben, also mindestens sieben Monate. Wer zu spät wechselt, hat nichts davon.

Beispiel · Geburtstermin 1. Dezember 2026

Wann muss die neue Steuerklasse spätestens gelten?

Voraussichtlicher Mutterschutzbeginn ≈ 20. Oktober 2026
Bemessungszeitraum (12 Monate) Nov. 2025 – Okt. 2026
Steuerklasse muss spätestens gelten ab April 2026
Antrag beim Finanzamt bis spätestens Ende März 2026

Der Wechsel lässt sich in den meisten Bundesländern digital über ELSTER stellen (Formular "LSt 1 B"). Wer die Frist verpasst, kann den Wechsel trotzdem beantragen, er wirkt sich nur nicht mehr aufs Elterngeld aus.

Hebel 2: Die Reihenfolge der Monate planen

Wer welche Monate nimmt, ist keine Formalität, sondern eine Rechenaufgabe. Zwei Punkte sind dabei entscheidend.

Mutterschaftsgeld wird automatisch angerechnet. Die Mutter bezieht in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Dieser Zeitraum wird auf ihre ersten beiden Elterngeldmonate angerechnet, auch wenn sie das Elterngeld gar nicht beantragt. Wer plant, dass der andere Elternteil zuerst zu Hause bleibt, muss das bei der Antragsreihenfolge berücksichtigen.

Der besser verdienende Elternteil sollte, wenn möglich, Basiselterngeld zuerst nehmen. Da Elterngeld einen Prozentsatz des Nettoeinkommens ersetzt, bringt ein höheres Gehalt auch einen höheren absoluten Betrag, solange die 1.800-Euro-Grenze nicht erreicht ist. Der Partner oder die Partnerin mit dem geringeren Einkommen verliert prozentual weniger, wenn er oder sie länger zu Hause bleibt oder früher in Teilzeit zurückkehrt.

Beispiel · Paar mit 3.200 € und 2.400 € Netto

Geplante vs. ungeplante Aufteilung (12 Monate gesamt)

Ungeplant: geringerer Verdiener nimmt 12 Monate Basis ≈ 18.720 €
Geplant: höherer Verdiener 2 Monate + Partner 10 Monate ≈ 21.480 €
Unterschied durch reine Reihenfolge ≈ + 2.760 €

Die Rechnung ist vereinfacht (65 % Ersatzrate, keine Sonderzahlungen) und ersetzt keine individuelle Berechnung. Sie zeigt aber, dass allein die Reihenfolge – ohne zusätzliche Monate oder Bonus – mehrere tausend Euro ausmachen kann.

Wer zusätzlich plant, ab einem bestimmten Monat gemeinsam in Teilzeit zu arbeiten, sollte den Partnerschaftsbonus einplanen: vier weitere Monate ElterngeldPlus für beide, wenn beide gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten. Das verlängert die bezahlte Zeit, ohne dass zusätzliche Basiselterngeld-Monate "verbraucht" werden.

Wenn schon ein Kind da ist

Lebt bereits ein jüngeres Geschwisterkind im Haushalt, erhöht sich das Elterngeld automatisch um den Geschwisterbonus: 10 Prozent des berechneten Betrags, mindestens aber 75 Euro beim Basiselterngeld beziehungsweise 37,50 Euro bei ElterngeldPlus. Voraussetzung ist, dass ein Geschwisterkind jünger als drei Jahre ist, oder mindestens zwei Geschwister jünger als sechs Jahre sind. Bei einem Kind mit Behinderung gilt die Grenze bis 14 Jahre. Der Bonus wird automatisch geprüft, ihr müsst dafür nichts gesondert beantragen.

Bei Mehrlingsgeburten kommt zusätzlich ein Zuschlag von 300 Euro pro weiterem Kind hinzu, bei Frühgeburten kann sich die Bezugsdauer je nach Geburtstermin um bis zu vier Monate verlängern.

Sonderfall Selbstständige

Bei Selbstständigen zählt in der Regel der Gewinn des letzten abgeschlossenen Steuerjahres vor der Geburt, nicht der zwölf Monate davor. Das bedeutet: Wer im Jahr vor der Geburt bewusst mehr Aufträge annimmt oder Investitionen zeitlich verschiebt, kann den Gewinn und damit das Elterngeld beeinflussen. Das lohnt sich vorausschauend zu planen, idealerweise mit Steuerberatung, weil hier andere Nachweise und Fristen gelten als bei Angestellten.

Was ihr jetzt tun solltet

Steuerklasse früh prüfen. Sobald ein Kinderwunsch konkret wird, lohnt sich ein Blick auf die Sieben-Monats-Frist. Wer wartet, bis die Schwangerschaft bekannt ist, hat oft schon zu wenig Zeit.

Reihenfolge gemeinsam durchrechnen. Wer verdient wie viel, wer will wann in Teilzeit zurück, und wo lässt sich der Partnerschaftsbonus einbauen? Der Elterngeldrechner im Familienportal des Bundesfamilienministeriums hilft bei der konkreten Kalkulation.

Antrag frühzeitig stellen. Der Antrag läuft über die Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslandes, meist online. Elterngeld wird rückwirkend nur für maximal drei Monate vor Antragstellung gezahlt, danach verfällt der Anspruch für die früheren Monate.

Unsicher, welche Aufteilung sich für euch lohnt?

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